Klienteninfo betreffend Änderung der Bundesabgabenordnung

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Registrierkassenpflicht gem. § 131b BAO

Nach dem neuen Gesetzestext haben „Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des §131 (1) Z6 BAO einzeln zu erfassen.“

Soweit, so gut. Nur welchen Betrieb trifft nun diese Verpflichtung?

Die angedachten Voraussetzungen, um unter die Registrierkassenpflicht zu fallen, sind im Wesentlichen:

Jahresumsatz über EUR 15.000,00 pro Betrieb wenn die Barumsätze EUR 7.500,00 überschreiten (somit wurde die anfängliche Idee von „überwiegender Barumsätze“ klar definiert)

  • Barumsätze sind Umsätze, die gegen Barzahlung, Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, durch Barschecks oder auch durch Annahme von Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen etc. erfolgen.
  • Verpflichtung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats ab erstmaliger Überschreitung der Umsatzgrenze

Als „Zuckerl“ für den Steuerpflichtigen sind u.a. geplant:

Steuerliche Prämie i.H.v. EUR 200,00 für die Anschaffung der Registrierkasse

  • Sofortabschreibung der neu angeschafften Registrierkasse bis EUR 2.000,00

Das Kassensystem muss gegen Manipulation geschützt sein. Hierzu wird jedem Steuerpflichtigen eine Signaturerstellungseinheit zugeteilt, durch welche jeder Belege elektronisch signiert wird und dadurch überprüft werden kann. Allerdings ist dies noch nicht endgültig klar, da es hinsichtlich der (sicherheits-)technischen Anforderungen an die zukünftigen Kassensysteme derzeit einen Entwurf der Registrierkassensicherheitsverordnung und eine dazugehörige Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gibt.

In dieser Information möchten wir jedoch hierauf nicht näher eingehen, da der endgültige Beschluss noch ausständig ist.

Im konkreten Fall der Anschaffung einer Registrierkasse werden wir Sie individuell im persönlichen Gespräch beraten.

Durch die Barbewegungsverordnung 2015 gibt es allerdings auch einige Erleichterungen im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht:

Vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) ist zulässig für

    • Unentbehrliche Hilfsbetriebe gem. § 45 (2) BAO (insbesondere Sportveranstaltungen, Ausstellungen, etc.)
    • Entbehrliche Hilfsbetriebe gem. § 45 (1) BAO (hier insbesondere die „kleinen Vereinsfeste“)
    • Kalte-Hände-Umsätze“ bis EUR 30.000,00 dies sind jene Umsätze, welche von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden.
    • Für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten
    • Für Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt (hier gilt jedoch die Belegerteilungsverpflichtung)

Bei der vereinfachten Losungsermittlung können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Vergleich des Kassenanfangs- und –endbestands pro Tag ermittelt werden; wichtig ist, dass diese Rückrechnung auch dokumentiert und nachvollziehbar ist.

Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a BAO! (§5 der Barbewegungs-VO 2015)

Allerdings erlischt diese mit Beginn des drittfolgenden Monats ab erstmaligem Überschreiten der EUR 30.000,00 Grenze.

Zeitliche Erfassung der Bareinnahmen bei sogenannten „mobilen Gruppen“ wie Friseure, Masseure etc. Besteht durch Überschreitung der Umsatzgrenze Registrierkassenpflicht, dürfen Mitglieder dieser Berufsgruppen ihre Umsätze mittels Paragon aufzeichnen, einen Beleg Vorort erteilen und diesen erst nach Rückkehr an den Betriebsort ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse „nacherfassen“.

Belegerteilungspflicht gem. § 132a BAO

Ab 1.Jänner 2016 sind Unternehmer verpflichtet, Belege mit bestimmten Mindestinhalten auszustellen und dem Kunden auszuhändigen. Dies betrifft alle Umsätze, die – wie auch bei der Registrierkassenpflicht – mittels Bargeld, Bankomat- oder Kreditkarte, Barscheck, Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen o.ä. beglichen werden.

Der Leistungsempfänger muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufbewahren.

Mindestbestandteile des Beleges sollen sein:

  • Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • Eine fortlaufende Nummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände oder sonstigen Leistung
  • Betrag der Barzahlung
  • Bei Verwendung von elektronischen Kassen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer QR-Code wobei hier darauf hingewiesen werden soll, dass dies im Näheren über die Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt werden soll, welche sich bis dato in Begutachtung befindet

Der Beleg muss in Form einer Durchschrift oder elektronischen Abspeicherung aufbewahrt werden.

Geltungsbeginn und in Kraft Treten

Grundsätzlich treten die Registrierkassenpflicht und die Belegerteilungspflicht mit 1. Jänner 2016 in Kraft; für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst mit 1.Jänner 2017 mit einer speziellen Übergangsregelung. Ab 1.Jänner 2017 müssen alle Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine „technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation“ verfügen.

Aber auch hier gibt es noch keine endgültige Entscheidung, da sich die Registrierkassensicherheitsverordnung in Begutachtung befindet.

Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Ihnen einen groben Überblick vermittelt, welche neuen Anforderungen an Ihr Kassensystem gegen Ende des laufenden Jahres auf Sie zukommen (können).

Noch ist nicht klar, ob es vorgegebene Kassensysteme von Seiten der Bundesregierung geben wird, wer eventuell die (vorgegebenen?) Anbieter sind. Wohl aber ist im Gespräch, die neuen Kassensysteme mit den diversen Buchhaltungssystemen kompatibel zu machen.

Daher möchten wir an Sie appellieren, sich mit uns zusammenzusetzen, damit auch in Ihrem Betrieb der Umstieg auf die Registrierkassenpflicht NEU reibungslos und termingerecht erfolgen kann.

Ihr Team der KAINDL & PARTNER SteuerberatungsgmbH